Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tierärztekammergesetz § 3

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.08.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Begutachtungsrecht

Paragraph 3,
  1. Absatz einsGesetzesentwürfe von Bundesorganen, die Interessen berühren, deren Vertretung der Tierärztekammer zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe der Tierärztekammer unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Ebenso sind Verordnungsentwürfe zu in Absatz eins, genannten bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, sofern nicht öffentliche Interessen ihre beschleunigte Erlassung erfordern, vor ihrer Erlassung der Tierärztekammer zur Begutachtung zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Tierärztekammer ist vom jeweils zuständigen Bundesministerium über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union, soweit dadurch Interessen berührt werden, deren Vertretung der Tierärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141820

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/86/P3/NOR40141820

Navigation im Suchergebnis