Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen § 8

Kurztitel

Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄsthOpG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Ärztin (Der Arzt) hat sich im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Behandlungen oder Operationen jeder diskriminierenden, unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Anpreisung, Werbung oder der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen ihrer (seiner) Person oder ihrer (seiner) Leistungen zu enthalten. Fachliche Informationen über eigene Tätigkeitsgebiete einschließlich Hinweise auf wissenschaftliche Arbeiten stellen keine Werbung im Sinne dieses Bundesgesetzes dar.
  2. Absatz 2,Für ästhetische Behandlungen oder Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht geworben werden:
    1. Ziffer eins
      mit Angaben, dass die ästhetische Behandlung oder Operation ärztlich, zahnärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
    2. Ziffer 2
      mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der ästhetischen Behandlung oder Operation oder dem Anbieten kostenloser Beratungsgespräche,
    3. Ziffer 3
      durch Werbevorträge,
    4. Ziffer 4
      mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Minderjährige richten und
    5. Ziffer 5
      mit Preisausschreiben, Spielen, Verlosungen oder vergleichbaren Verfahren.
    Bei der Verwendung von Fotografien, die mittels Bildbearbeitungsprogrammen verändert wurden, sind diese als verändert und nicht der Realität entsprechend zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Die Ärztin (Der Arzt) darf sich oder einer (einem) Anderen keine Vergütungen für die Zuweisung von Patientinnen (Patienten) an sie (ihn) oder durch sie (ihn) versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Vornahme der gemäß Absatz eins, bis 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, Ärztegesetz 1998 sowie sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
  5. Absatz 5,Die Anpreisung oder Werbung im Sinne der Absatz eins, und 2 durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins, und 2 sind auch auf die entgeltliche Vermittlung von ästhetischen Behandlungen oder Operationen durch Dritte anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Österreichische Ärztekammer, die Ärztekammern in den Bundesländern und die gesetzlich eingerichteten Patientenvertretungen sind berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere gemäß Paragraph 14, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,) vor den Gerichten geltend zu machen.

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20007939

Dokumentnummer

NOR40141704

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/80/P8/NOR40141704

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