Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ÄsthOpG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besonderer Schutz bestimmter Personengruppen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur durchgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung gemäß Paragraph 5, nachweislich und schriftlich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erteilt wurde und
    2. Ziffer 2
      die Einwilligung durch die Patientin (den Patienten), die (der) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (Paragraph 5,) in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der ästhetischen Behandlung oder Operation einzusehen und ihren (seinen) Willen danach zu bestimmen, nachweislich und schriftlich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erteilt wurde.
    Bei einer ästhetischen Operation hat zusätzlich vor Durchführung des Eingriffs nachweislich eine Abklärung allfälliger psychischer Störungen einschließlich Beratung durch eine klinische Psychologin (einen klinischen Psychologen), eine Fachärztin (einen Facharzt) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine Fachärztin (einen Facharzt) für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu erfolgen. Das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung schließt die Durchführung des Eingriffs aus, sofern im Rahmen der erfolgten Abklärung festgestellt wurde, dass der Wunsch nach dem Eingriff Folge dieser Störung ist.
  3. Absatz 3,Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf an Personen, denen infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt ist, nur dann durchgeführt werden, wenn die Einwilligung durch die Patientin (den Patienten), sofern sie (er) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (Paragraph 5,) in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der ästhetischen Behandlung oder Operation einzusehen und ihren (seinen) Willen danach zu bestimmen, nachweislich und schriftlich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erteilt wurde. Ist die Patientin (der Patient) nicht einsichts- und urteilsfähig, so ist die Einwilligung durch die Sachwalterin (den Sachwalter) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (Paragraph 5,) nachweislich und schriftlich zu erteilen.
  4. Absatz 4,Wird die Einwilligung durch Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder denen infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt ist, bis spätestens eine Woche vor dem Behandlungs- oder Operationstermin widerrufen, so darf der Patientin (dem Patienten) dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen.
  5. Absatz 5,Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder denen infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt ist, darf frühestens vier Wochen nach Vorliegen der zu erteilenden Einwilligungen (Absatz 2, und 3) durchgeführt werden.

Schlagworte

Kinderpsychiatrie, Behandlungstermin

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20007939

Dokumentnummer

NOR40141703

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/80/P7/NOR40141703

Navigation im Suchergebnis