Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen § 6

Kurztitel

Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄsthOpG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einwilligung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Eine ästhetische Operation darf nur durchgeführt werden, wenn die Patientin (der Patient) nach umfassender ärztlicher Aufklärung (Paragraph 5,) ihre (seine) Einwilligung nachweislich dazu erteilt hat. Bei einer ästhetischen Operation ist überdies eine Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung einzuhalten. Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung für Personen ohne Wohnsitz in Österreich, die nur zum Zweck der Vornahme einer ästhetischen Operation nach Österreich einreisen, eine kürzere Frist, die zumindest eine Woche zu betragen hat, bestimmen. Dabei ist auf den mit der Reise verbundenen Aufwand, insbesondere die Wegstrecke, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Einwilligung der Patientin (des Patienten) gemäß Absatz eins, ist schriftlich zu dokumentieren. Die Einwilligung muss datiert und mit der Unterschrift der Patientin (des Patienten) und der behandelnden Ärztin (des behandelnden Arztes) versehen werden. Sofern die Patientin (der Patient) dazu nicht in der Lage ist, muss die Einwilligung vor einer (einem) von der Patientin (dem Patienten) beizustellenden unabhängigen Zeugin (Zeugen) abgegeben werden, die (der) die Einwilligung durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen hat. Eine Kopie der unterfertigten schriftlichen ärztlichen Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen ist der Patientin (dem Patienten) auszuhändigen.
  3. Absatz 3,Eine ästhetische Operation darf frühestens an dem, dem Tag des Vorliegens der gemäß Absatz eins, und 2 zu erteilenden Einwilligung folgenden Tag, erfolgen.

Schlagworte

Aufklärungsunterlagen

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20007939

Dokumentnummer

NOR40141702

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/80/P6/NOR40141702

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