(8)Absatz 8,Wesentliche Kosten im Sinne des Abs. 7 Z 1 sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung laut ESVG 1995 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmerin (Arbeitnehmer). Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die wesentlichen Kosten ein Mal jährlich bis längstens 1. Oktober jeden Jahres auf ihrer Website auszuweisen.Wesentliche Kosten im Sinne des Absatz 7, Ziffer eins, sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung laut ESVG 1995 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmerin (Arbeitnehmer). Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die wesentlichen Kosten ein Mal jährlich bis längstens 1. Oktober jeden Jahres auf ihrer Website auszuweisen.