(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Justiz ist ein Rehabilitierungsbeirat einzurichten. Diesem obliegt es, auf Ersuchen des Gerichtes (§ 3 Abs. 3) eine Stellungnahme zur Frage abzugeben, inwieweit die einer Entscheidung im Sinne des § 1 zu Grunde liegende Tat oder Handlung im Kampf um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich begangen wurde oder Ausdruck einer darauf gerichteten politischen Meinung war.Beim Bundesministerium für Justiz ist ein Rehabilitierungsbeirat einzurichten. Diesem obliegt es, auf Ersuchen des Gerichtes (Paragraph 3, Absatz 3,) eine Stellungnahme zur Frage abzugeben, inwieweit die einer Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, zu Grunde liegende Tat oder Handlung im Kampf um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich begangen wurde oder Ausdruck einer darauf gerichteten politischen Meinung war.