Bundesrecht konsolidiert

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Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011 § 1

Kurztitel

Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Rückwirkende Aufhebung von gerichtlichen Entscheidungen und Bescheiden

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Alle noch in Rechtskraft stehenden, bis 12. März 1938 ergangenen verurteilenden Entscheidungen der Sonder- und Standgerichte sowie der ordentlichen Strafgerichte gegen Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, oder Personen, die Anspruch auf eine Amtsbescheinigung oder einen Opferausweis nach dem Opferfürsorgesetz haben oder gehabt haben, jedoch keinen darauf gerichteten Antrag gestellt haben, oder vor Inkrafttreten des Opferfürsorgegesetzes Verstorbene, die zum Zeitpunkt ihres Todes abgesehen vom Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft dessen Bedingungen für die Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erfüllt haben, gelten rückwirkend als nicht erfolgt, soweit sie wegen Taten, die zwischen 6. März 1933 und 12. März 1938 im Kampf um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich (Paragraph eins, Absatz eins, Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,) begangen wurden oder wegen des Ausdrucks einer darauf gerichteten politischen Meinung erfolgten.
  2. Absatz 2,Alle noch in Rechtskraft stehenden, bis 12. März 1938 ergangenen Bescheide, mit denen die Verhaltung zum Aufenthalte in einem bestimmten Orte oder Gebiete (Anhaltung) angeordnet wurde, gelten rückwirkend als nicht erlassen, soweit sie gegen in Absatz eins, angeführte Personen wegen in Absatz eins, angeführter Handlungen ergangen sind.

Schlagworte

Sondergericht

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Gesetzesnummer

20007687

Dokumentnummer

NOR40136275

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/8/P1/NOR40136275

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