(2)Absatz 2,Alle noch in Rechtskraft stehenden, bis 12. März 1938 ergangenen Bescheide, mit denen die Verhaltung zum Aufenthalte in einem bestimmten Orte oder Gebiete (Anhaltung) angeordnet wurde, gelten rückwirkend als nicht erlassen, soweit sie gegen in Abs. 1 angeführte Personen wegen in Abs. 1 angeführter Handlungen ergangen sind.Alle noch in Rechtskraft stehenden, bis 12. März 1938 ergangenen Bescheide, mit denen die Verhaltung zum Aufenthalte in einem bestimmten Orte oder Gebiete (Anhaltung) angeordnet wurde, gelten rückwirkend als nicht erlassen, soweit sie gegen in Absatz eins, angeführte Personen wegen in Absatz eins, angeführter Handlungen ergangen sind.