(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann abweichend von Absatz eins und Absatz 2, auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.