Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz § 1

Kurztitel

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Regelungsinhalt und Regelungszweck

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt den Erwerb der mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene, welche den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des Schulbesuches oder sonst durch Externistenprüfungen erlangt haben und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (Paragraph 2,) erfüllen.
  2. Absatz 2,Prüfungen zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses gemäß Absatz eins, erfolgen durch die Ablegung von Externistenprüfungen gemäß Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.
  3. Absatz 3,Der Erwerb der mit dem Pflichtschulabschluss gemäß Absatz eins, verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene verfolgt den Zweck, einen altersgerechten Zugang zu weiterer Bildung zu eröffnen und für Absolventen und Absolventinnen verbesserte Bedingungen für den Einstieg in das Berufsleben oder für das berufliche Fortkommen zu schaffen.
  4. Absatz 4,Mit der erfolgreichen Ablegung der Externistenprüfungen gemäß Absatz eins und 2 (Pflichtschulabschluss-Prüfung) werden die mit
    1. Ziffer eins
      dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und
    2. Ziffer 2
      dem erfolgreichen Abschluss der 8. Klasse der Volksschuloberstufe oder der 4. Klasse der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe
    verbundenen Berechtigungen erlangt, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Schularten mittlerer und höherer Schulen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu bestimmen ist, welche Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, für die Aufnahme in bestimmte mittlere und höhere Schulen erfolgreich absolviert sein müssen.
  5. Absatz 5,Nach erfolgreicher Absolvierung der Pflichtschulabschluss-Prüfung können zusätzliche Teilprüfungen über jene Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, abgelegt werden, deren erfolgreiche Absolvierung gemäß der auf Grund des Absatz 4, ergangenen Verordnung im Hinblick auf den beabsichtigten weiterführenden Schulbesuch erforderlich ist. Auf zusätzliche Teilprüfungen zur Pflichtschulabschluss-Prüfung finden die nachstehenden Bestimmungen über die Pflichtschulabschluss-Prüfung bzw. über Teilprüfungen derselben sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

30.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40212137

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/72/P1/NOR40212137

Navigation im Suchergebnis