(4)Absatz 4,Mit der erfolgreichen Ablegung der Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 (Pflichtschulabschluss-Prüfung) werden die mitMit der erfolgreichen Ablegung der Externistenprüfungen gemäß Absatz eins und 2 (Pflichtschulabschluss-Prüfung) werden die mit
dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und
dem erfolgreichen Abschluss der 8. Klasse der Volksschuloberstufe oder der 4. Klasse der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe
verbundenen Berechtigungen erlangt, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Schularten mittlerer und höherer Schulen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu bestimmen ist, welche Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 für die Aufnahme in bestimmte mittlere und höhere Schulen erfolgreich absolviert sein müssen.verbundenen Berechtigungen erlangt, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Schularten mittlerer und höherer Schulen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu bestimmen ist, welche Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, für die Aufnahme in bestimmte mittlere und höhere Schulen erfolgreich absolviert sein müssen.