Bundesrecht konsolidiert

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Parteiengesetz 2012 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parteiengesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 56/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

08.07.2019

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte

Abs. 4 ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 2012 erfasst ist (vgl. § 16 Abs. 2).

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinem Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Text

Spenden

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (Paragraph 2, Ziffer 5,) annehmen.
  2. Absatz 2,In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (Paragraph 5,) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Spenden an die politische Partei und solche an ihre Gliederungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
    2. Ziffer 2
      Spenden an nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, und an Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
    3. Ziffer 3
      Spenden an Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben.
  3. Absatz 3,Die Anlage ist wie folgt zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Ziffer 2, fallen,
    2. Ziffer 2
      Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,
    3. Ziffer 3
      Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Ziffer 4, fallen und
    4. Ziffer 4
      Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.
    Dies gilt nicht für Spenden an Organisationen gem. Absatz 2, Ziffer eins und 2 auf Gemeindeebene sowie an Abgeordnete und Wahlwerber gem. Absatz 2, Ziffer 3,
  4. Absatz 4,Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 Euro Anmerkung eins, ) übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.
  5. Absatz 5,Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro Anmerkung eins, ) übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:
    1. Ziffer eins
      parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Landtagsklubs,
    2. Ziffer 2
      Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,
    3. Ziffer 3
      öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
    4. Ziffer 4
      gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,
    5. Ziffer 5
      Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,
    6. Ziffer 6
      ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro Anmerkung eins, ) übersteigt,
    7. Ziffer 7
      natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro Anmerkung eins, ) übersteigt,
    8. Ziffer 8
      anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro Anmerkung eins, ) beträgt,
    9. Ziffer 9
      natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro Anmerkung eins, ) beträgt,
    10. Ziffer 10
      natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und
    11. Ziffer 11
      Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.
  7. Absatz 7,Nach Absatz 6, unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Artikel 126 d, Absatz eins, B-VG) anzuführen.
  8. Absatz 8,Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Absatz 7, eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
  9. Absatz 9,Absatz 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.
  10. Absatz 10,(Verfassungsbestimmung) Abweichend von Absatz 2, bis 7 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.

(_________________

Anmerkung eins, : siehe dazu Paragraph 14, Valorisierungsregel)

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988, BGBl. Nr. 156/1985, BGBl. Nr. 369/1984, Berufsverband, Bundesorganisation, Landesorganisation

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40140604

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/56/P6/NOR40140604

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