Bundesrecht konsolidiert

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Parteiengesetz 2012 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parteiengesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 56/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Text

3. Abschnitt
Rechenschaftspflicht

Rechenschaftsbericht

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) – gegliedert je nach einzelner Landesorganisation und je nach einzelner nicht territorialer Teilorganisation – auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des Paragraph eins, sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Absatz 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach Paragraph eins, als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
  2. Absatz eins a,Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht-territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) anzuschließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.
  3. Absatz 2,Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (Paragraph 9,) überprüft und unterzeichnet werden (Paragraph 8,). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.
  4. Absatz 3,Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (Paragraph 4, Absatz eins,) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.
  5. Absatz 4,Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Mitgliedsbeiträge, wobei Mitgliedsbeiträge ab einem Betrag von € 7.500 pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Betrages auszuweisen sind,
    2. Ziffer 2
      Zahlungen von nahestehenden Organisationen,
    3. Ziffer 3
      Fördermittel,
    4. Ziffer 4
      Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,
    5. Ziffer 5
      Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,
    6. Ziffer 6
      Erträge aus Unternehmensbeteiligungen,
    7. Ziffer 7
      Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
    8. Ziffer 8
      Spenden (mit Ausnahme der Ziffer 11 und 12),
    9. Ziffer 9
      Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,
    10. Ziffer 10
      Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten,
    11. Ziffer 11
      Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen),
    12. Ziffer 12
      Sachleistungen,
    13. Ziffer 13
      Aufnahme von Krediten,
    14. Ziffer 14
      sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.
  6. Absatz 5,Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Personal,
    2. Ziffer 2
      Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter,
    3. Ziffer 3
      Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse,
    4. Ziffer 4
      Veranstaltungen,
    5. Ziffer 5
      Fuhrpark,
    6. Ziffer 6
      sonstiger Sachaufwand für Administration,
    7. Ziffer 7
      Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,
    8. Ziffer 8
      Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,
    9. Ziffer 9
      Kreditkosten und Kreditrückzahlungen,
    10. Ziffer 10
      Ausgaben für Reisen und Fahrten,
    11. Ziffer 11
      Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen,
    12. Ziffer 12
      Zahlungen an nahestehende Organisationen,
    13. Ziffer 13
      Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,
    14. Ziffer 14
      sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind.
  7. Absatz 6,Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei und/oder eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung und/oder Teilorganisation der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Nahestehende Organisationen und Gliederungen bzw. Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben.
  8. Absatz 7,Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Absatz 6, dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen sowie Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis zu vier Wochen verlängert werden.

Schlagworte

Landesorganisation, Bezirksorganisation, Einnahmenart, Rechtskosten, Prüfungskosten, Spendenliste, Sponsoringliste

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40215552

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/56/P5/NOR40215552

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