(6)Absatz 6,Fällt der Schlusspensionskassenbeitrag vor Erreichen des jeweils individuell geltenden Regelpensionsalters gemäß §§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6 APG an, so ist die Vergleichspension für einen etwaigen Schlusspensionskassenbeitrag, berechnet gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung und unter Beachtung der Abs. 3 und 4 sowie gegebenenfalls die Abs. 5 und 5a im Fall der Inanspruchnahme einer Korridorpension um 0,425%, im Fall einer Schwerarbeitspension um 0,15% und sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu mindern. Die maximale Kürzung der Vergleichspension aufgrund dieses Absatzes beträgt 15,3%, bei Invaliditätspensionen beträgt die maximale Kürzung 13,8%.Fällt der Schlusspensionskassenbeitrag vor Erreichen des jeweils individuell geltenden Regelpensionsalters gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, und 16 Absatz 6, APG an, so ist die Vergleichspension für einen etwaigen Schlusspensionskassenbeitrag, berechnet gemäß den Dienstbestimmungen römisch drei der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung und unter Beachtung der Absatz 3, und 4 sowie gegebenenfalls die Absatz 5, und 5a im Fall der Inanspruchnahme einer Korridorpension um 0,425%, im Fall einer Schwerarbeitspension um 0,15% und sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu mindern. Die maximale Kürzung der Vergleichspension aufgrund dieses Absatzes beträgt 15,3%, bei Invaliditätspensionen beträgt die maximale Kürzung 13,8%.