Bundesrecht konsolidiert

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Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 § 9

Kurztitel

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAVG 2012

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen Paragraph 3, unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Endenergiebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers gegen Paragraph 3, ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.
  2. Absatz 2,Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der es entgegen Paragraph 4, unterlässt,
    1. Ziffer eins
      dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen oder
    2. Ziffer 2
      dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen Energieausweis auszuhändigen,
    begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007799

Dokumentnummer

NOR40278046

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/27/P9/NOR40278046

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