Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EAVG 2012
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Inhalt
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen, sowie die Pflicht zur Angabe bestimmter Indikatoren über die energietechnische Qualität des Gebäudes oder Nutzungsobjekts in Anzeigen zur Vorbereitung solcher Rechtsgeschäfte.
Im RIS seit
20.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Gesetzesnummer
20007799
Dokumentnummer
NOR40138530