Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Einsatzstelle

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Krankenanstalten, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.
  2. Absatz 2,Der laufende Betrieb in der Einsatzstelle bzw. in zu dieser gehörenden örtlich dislozierten Einrichtungen muss auch ohne Teilnehmende am Freiwilligen Sozialjahr in vollem bisherigen Umfang aufrechterhalten werden können (Arbeitsmarktneutralität). Das heißt insbesondere, dass es durch die Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr nicht zu einer Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer/innen in der Einsatzstelle kommen darf.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres schließen der anerkannte Träger und der Rechtsträger der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung. Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres (insbesondere soziale Kompetenz und Berufsorientierung der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr) gemeinsam verfolgen.

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40198300

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P9/NOR40198300

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