Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Träger

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:
    1. Ziffer eins
      die fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Organisation des Freiwilligen Sozialjahres, insbesondere
      1. Litera a
        ausreichende Finanzmittel zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres,
      2. Litera b
        das Vorliegen eines Programms zur pädagogischen Betreuung und Begleitung für die Teilnehmer/innen im Ausmaß von mindestens 150 Stunden nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        das Vorliegen eines Qualitätssicherungskonzeptes,
      4. Litera d
        zahlenmäßig ausreichendes, entsprechend qualifiziertes Personal für die Betreuung der Teilnehmer/innen (insbesondere eine konkrete Ansprechperson) sowie für die Information und Auswahl der Interessenten/innen,
      5. Litera e
        Erfahrungen im Freiwilligenmanagement.
    2. Ziffer 2
      das Vorhandensein von mindestens 15 im Hinblick auf die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres geeigneten, sowie vom Träger unabhängigen Einsatzstellen mit überregionaler Streuung in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach Paragraph 9, Absatz eins,, die insbesondere auch die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 2, (Arbeitsmarktneutralität) erfüllen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag nach Absatz eins, sind beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Entwürfe der Vereinbarung mit den Rechtsträgern der Einsatzstellen,
    2. Ziffer 2
      Entwürfe der Vereinbarung mit dem/der Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr,
    3. Ziffer 3
      Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz eins,, insbesondere auch ein Bildungs-, Finanz- und Qualitätssicherungskonzept und die Nennung von mindestens 15 geplanten Einsatzstellen mit überregionaler Streuung und in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach Paragraph 9, Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      Nachweis der Unabhängigkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz, insbesondere durch Nachweis der Rechtsform des Trägers bzw. der geplanten Einsatzstellen.
  3. Absatz 3,Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, oder den Änderungen der Nachweise nach Absatz 2, unverzüglich zu informieren.
  4. Absatz 4,Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres treffen folgende Verpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Information der Teilnehmer/innen und von Interessentinnen und Interessenten (Paragraph 10,),
    2. Ziffer 2
      die Sicherstellung von fachlicher Anleitung der Teilnehmer/innen in der Einsatzstelle und von pädagogischer Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte im Ausmaß von mindestens 150 Stunden in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare, inklusive theoretischer Einschulung,
    3. Ziffer 3
      die Sicherstellung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung und der Beitragszahlung,
    4. Ziffer 4
      die Achtung der Arbeitsmarktneutralität beim Einsatz der Teilnehmer/innen, insbesondere durch die Auswahl von Einsatzstellen, die die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 2, erfüllen,
    5. Ziffer 5
      keine Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr an eine Einsatzstelle zu vermitteln, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt hat,
    6. Ziffer 6
      die Auszahlung eines Taschengeldes in Höhe von mindestens 50 % und maximal 100 % des monatlichen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, an die Teilnehmer/innen,
    7. Ziffer 7
      der Abschluss einer Vereinbarung und die Ausstellung eines Zertifikats nach Paragraph 12,,
    8. Ziffer 8
      die Vertretung der Interessen der Teilnehmerin/des Teilnehmers am Freiwilligen Sozialjahr gegenüber der Einsatzstelle und
    9. Ziffer 9
      die Durchführung der Qualitätssicherung (Paragraph 11,).
  5. Absatz 5,Die Anerkennung als geeigneter Träger nach Absatz eins, ist vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies der Träger des Freiwilligen Sozialjahres beantragt,
    2. Ziffer 2
      der Träger nicht mehr den in Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen entspricht,
    3. Ziffer 3
      der Träger die ihm nach Absatz 4, obliegenden Pflichten trotz Mahnung nicht mehr erfüllt oder
    4. Ziffer 4
      für ein Einsatzjahr bei mindestens zwei verschiedenen Einsatzstellen die Beschäftigung von zumindest drei der durch den jeweiligen Träger vermittelten Teilnehmern/Teilnehmerinnen als Arbeitnehmer/innen durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Vergleich festgestellt wurde.
  6. Absatz 6,Bescheide nach Absatz eins und 5 sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.
  7. Absatz 7,Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Information für mögliche Interessenten/innen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger im Internet zu veröffentlichen.

Schlagworte

Bildungskonzept, Finanzkonzept

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P8/NOR40137439

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