Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Freiwilliges Sozialjahr

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.
  2. Absatz 2,Sofern im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen ein Einsatz über die Dauer des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres (Paragraph 7, Absatz eins,) hinaus erforderlich ist, kann die bestehende Einsatzvereinbarung verlängert werden oder eine Vereinbarung über ein außerordentliches Freiwilliges Sozialjahr getroffen werden.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40222453

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P6/NOR40222453

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