Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Freiwilligenbericht und Internetportal

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstellt unter Mitwirkung des Österreichischen Freiwilligenrates und im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend in periodischen Abständen einen Bericht über die Lage und Entwicklung des freiwilligen Engagements in Österreich.
  2. Absatz 2,Als zentrales Informations- und Vernetzungsmedium über und für das freiwillige Engagement in Österreich ist ein Internetportal beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzurichten.

Schlagworte

Informationsmedium

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137435

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P4/NOR40137435

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