Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Zuwendungen

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den von der/von dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung des Freiwilligenrates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien sind im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen gewährt werden können, sowie über deren Art und Höhe zu enthalten.

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137468

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P37/NOR40137468

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