Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Geschäftsführung und -ordnung

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Bei der Führung der Geschäfte wird der Österreichische Freiwilligenrat vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unterstützt.
  2. Absatz 2,Nähere Regelungen betreffend die Aufgaben des Vorsitzes, die Führung der Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Vorgangsweise bei den Beratungen und die Einsetzung von Arbeitsgruppen trifft der Österreichische Freiwilligenrat in einer Geschäftsordnung, die durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu genehmigen ist.

Schlagworte

Geschäftsordnung

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137466

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P35/NOR40137466

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