Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Freiwilligengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.06.2012
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
Abkürzung
FreiwG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Aufgaben
§ 30.Paragraph 30,
Als institutionalisiertes Dialogforum zwischen Zivilgesellschaft und Staat hat der Österreichische Freiwilligenrat folgende Aufgaben:
Beratung des/der Bundesministers/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Fragen der Freiwilligenpolitik,
Förderung der Vernetzung, der Zusammenarbeit und der Nutzung von Synergien innerhalb der Zivilgesellschaft/Freiwilligenorganisationen,
Erstattung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Freiwilligenpolitik,
Mitwirkung an der Konzeption und Schwerpunktsetzung des periodisch zu erstellenden Freiwilligenberichts.
Im RIS seit
28.03.2012
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40137461