Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Anzuwendende Regelungen

Paragraph 27,

Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    der Gedenkdienst findet an Einsatzstellen im In- und Ausland statt;
  2. Ziffer 2
    der Friedens- und Sozialdienst findet ausschließlich an Einsatzstellen im Ausland statt;
  3. Ziffer 3
    geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes sind vom jeweiligen Landeshauptmann/von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß Paragraph 4, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, anerkannte inländische Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus und vom/von der Bundesminister/in für Inneres gemäß Paragraph 12 b, Absatz 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, anerkannte Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus im Ausland aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit;
  4. Ziffer 4
    geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind vom/von der Bundesminister/in für Inneres gemäß Paragraph 12 b, Absatz 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986 anerkannte Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mithilfe bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mithilfe bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mithilfe beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;
  5. Ziffer 5
    sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Paragraph 8, Absatz 4, verpflichtet,
    1. Litera a
      die pädagogische Betreuung und Begleitung im Mindestmaß von 150 Stunden so zu gestalten, dass zumindest 68 Stunden zu Beginn und 16 Stunden zu Ende des Dienstes zusammenhängend in Österreich stattfinden;
    2. Litera b
      mit der Einsatzstelle die Einhaltung der Paragraphen 7, letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden;
    3. Litera c
      erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung für den/die Teilnehmer/in abzuschließen;
    4. Litera d
      in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmer/innen erfolgen, den/die Teilnehmer/in schadlos zu halten.

Schlagworte

Inland, Friedensdienst, Bildungsarbeit, Kinderbetreuung, Sozialhilfe

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137458

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P27/NOR40137458

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