geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind vom/von der Bundesminister/in für Inneres gemäß § 12b Abs. 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986 anerkannte Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mithilfe bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mithilfe bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mithilfe beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind vom/von der Bundesminister/in für Inneres gemäß Paragraph 12 b, Absatz 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986 anerkannte Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mithilfe bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mithilfe bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mithilfe beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;