Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 2

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Förderung von freiwilligem Engagement

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister bzw. Bundesministerinnen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des Paragraph 3, für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.
  2. Absatz 2,Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen
    1. Ziffer eins
      freiwillig Leistungen für andere,
    2. Ziffer 2
      in einem organisatorischen Rahmen,
    3. Ziffer 3
      unentgeltlich,
    4. Ziffer 4
      mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
    5. Ziffer 5
      ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,
    erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2021/888 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1475 und (EU) Nr.375 aus 2014,, ABI. Nr. L 202 vom 08.06.2021 S, 32.
  3. Absatz 3,Förderungen können auf Antrag in Form von Zuschüssen gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254758

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P2/NOR40254758

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