(1)Absatz eins,Die nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom Teilnehmer bzw. von der Teilnehmerin zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verarbeiten, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 8, sowie der Vereinbarung nach Paragraph 12,, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom Teilnehmer bzw. von der Teilnehmerin zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verarbeiten, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.