Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 13a

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.10.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Freifahrt

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten Teilnehmenden, die einen Freiwilligendienst gemäß der Abschnitte 2 und 3 oder einen Gedenkdienst im Inland absolvieren, sind für die Dauer des Einsatzes vom Bund die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Dies gilt für die Benützung des öffentlichen Personenverkehrs im Inland für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Einsatzort, außerdem für Fahrten im Auftrag der Einsatzstelle gemäß Paragraph 9, oder des gemäß Paragraph 8, anerkannten Trägers. Auf die Benützung von Flugzeugen besteht kein Anspruch.
  2. Absatz 2,Öffentlicher Personenverkehr ist dabei solcher nach dem Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets, BGBI. römisch eins Nr. 75 aus 2021,.
  3. Absatz 3,Der Ersatz der Fahrtkosten gem. Absatz eins, gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit gültigen Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs (wie insbesondere dem KlimaTicket Ö FSJ/FUJ) als abgegolten.
  4. Absatz 4,Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach Absatz eins, nicht vor, so hat der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin dem Bund den hierfür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
  5. Absatz 5,Der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung nach Absatz eins, wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Freistellung im Sinne des Paragraph 13, nicht berührt.

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254798

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P13a/NOR40254798

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