Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Freistellung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der/die Teilnehmer/in hat für das Freiwillige Sozialjahr einen Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Tagen. Bei einer kürzeren Dauer des Freiwilligen Sozialjahres von weniger als zwölf Monaten gebührt Freistellung in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des verkürzten Freiwilligen Sozialjahres entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Freistellungsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
  2. Absatz 2,Über den Verbrauch der Freistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem/der Teilnehmer/in und dem Rechtsträger der Einsatzstelle zu treffen, wobei auf die Interessen der Einsatzstelle und die persönlichen Interessen der/des Teilnehmer/in angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung der Träger, mit dem der/die Teilnehmer/in die Vereinbarung gemäß Paragraph 12, geschlossen hat. Während der Freistellung behält der/die Teilnehmer/in den Anspruch auf das gemäß Paragraph 12, gebührende Taschengeld.
  3. Absatz 3,Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem/der Teilnehmer/in vom Rechtsträger der Einsatzstelle über das im Absatz eins, angeführte Ausmaß hinaus eine dem jeweiligen Anlass angemessene Freistellung im Freiwilligen Sozialjahr unter Fortzahlung des Taschengeldes gewährt werden.

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137444

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P13/NOR40137444

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