Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, nichts anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter ELGA-Gesundheitsdaten in gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 5, geeigneten Datenspeichern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (Paragraph 13, Absatz 3,). Bereits gespeicherte ELGA-Gesundheitsdaten dürfen nicht geändert werden. Treten Umstände hervor, die eine maßgebliche Änderung des Behandlungsverlaufs bedingen können, ist zusätzlich eine aktualisierte Version zu speichern. Auftraggeber für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.
  2. Absatz 2,Sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, nichts Anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter in Verweisregistern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (Paragraph 13, Absatz 3,). Dies gilt nicht in Fällen in denen ELGA-Teilnehmer/innen der Aufnahme von Verweisen widersprochen haben. Auftraggeber für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.
  3. Absatz 3,ELGA-Gesundheitsdaten sowie elektronische Verweise darauf sind dezentral für zehn Jahre, ungeachtet anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen, zu speichern. Danach sind die elektronischen Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten von den Betreibern der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 5, geeigneten Datenspeicher und Verweisregister für ELGA zu löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder gemäß Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins, ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen.
  4. Absatz 4,Abweichend von den Absatz 2 und 3 sind Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b
    1. Ziffer eins
      ohne Aufnahme elektronischer Verweise zentral in ELGA zu speichern sowie
    2. Ziffer 2
      ein Jahr ab Abgabe von dem für den technischen Betrieb Verantwortlichen automatisch zu löschen.
  5. Absatz 5,Elektronische Verweise sind automatisch zu erstellen und haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Daten, die sich auf den/die ELGA-Teilnehmer/in beziehen:
      1. Litera a
        das bPK-GH des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin oder
      2. Litera b
        lokale Patient/inn/en-Kennungen,
    2. Ziffer 2
      Daten, die sich auf den ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter beziehen:
      1. Litera a
        die eindeutige Kennung des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters, der für die Aufnahme der ELGA-Gesundheitsdaten verantwortlich ist,
      2. Litera b
        die natürliche Person, die die ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert hat,
    3. Ziffer 3
      Daten, die sich auf die ELGA-Gesundheitsdaten beziehen:
      1. Litera a
        den Speicherort der ELGA-Gesundheitsdaten,
      2. Litera b
        die eindeutige Kennung der ELGA-Gesundheitsdaten,
      3. Litera c
        Datum und Zeitpunkt der Erstellung der ELGA-Gesundheitsdaten,
      4. Litera d
        den Hinweis auf allenfalls frühere Versionen dieser ELGA-Gesundheitsdaten,
      5. Litera e
        sofern vorhanden, einen strukturierten Hinweis auf die medizinische Bezeichnung der ELGA-Gesundheitsdaten sowie
      6. Litera f
        Datum und Zeitpunkt, an dem der elektronische Verweis auf ELGA-Gesundheitsdaten in ein Verweisregister aufgenommen wurde.

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40144695

Navigation im Suchergebnis