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Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

15.10.2020

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Abs. 4 Z 2 ist ab dem 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 9 Z 2 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

Text

Überprüfung der Identität von ELGA-Teilnehmer/inne/n

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich einen Patientenindex einzurichten und zu betreiben. Dieser dient:
    1. Ziffer eins
      der Überprüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) natürlicher Personen im Rahmen von ELGA oder anderen eHealth-Anwendungen sowie
    2. Ziffer 2
      der Lokalisierung von Verweisregistern, in denen sich Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten dieser natürlichen Personen befinden können.
  2. Absatz 2,Im Patientenindex sind folgende Daten natürlicher Personen zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Namensangaben:
      1. Litera a
        Vorname(n)
      2. Litera b
        Familienname
      3. Litera c
        Geburtsname
      4. Litera d
        akademische Grade
    2. Ziffer 2
      Personenmerkmale:
      1. Litera a
        Geburtsdatum
      2. Litera b
        Geburtsort, soweit verfügbar
      3. Litera c
        Geschlecht
      4. Litera d
        Sterbedatum, soweit verfügbar
      5. Litera e
        Staatsangehörigkeit
    3. Ziffer 3
      Adressdaten
    4. Ziffer 4
      Identitätsdaten:
      1. Litera a
        Sozialversicherungsnummer
      2. Litera b
        lokale Patient/inn/en/kennungen
      3. Litera c
        bPK-GH
      4. Litera d
        über die Ziffer eins, bis 3 hinausgehenden Daten der europäischen Krankenversicherungskarte
      5. Litera e
        sonstige staatliche Identifikatoren.
  3. Absatz 3,Die Daten gemäß Absatz 2, sind vorrangig aus den Anwendungen des Dachverbandes gemäß Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG sowie dem Ergänzungsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG zu erheben.
  4. Absatz 4,Die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,) hat in elektronischer Form unter Mitwirkung des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin zu erfolgen. Dabei sind die im Patientenindex gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann durch
    1. Ziffer eins
      eine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (Paragraphen 31 a, ff ASVG) oder
    2. Ziffer 2
      Verwenden eines E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) oder
    3. Ziffer 3
      Verarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d, und e gespeichert sind wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen technisch abzusichern hat zum Zweck der Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, oder
    4. Ziffer 4
      Verarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,), sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß Ziffer eins, bis 3 erfolgt, oder
    5. Ziffer 5
      das Auslesen von Daten der e-card oder eines amtlichen Lichtbildausweises im Format ID-1 mittels geeigneter Technologie für die Identifizierung im Rahmen des elektronischen Impfpasses, wobei als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten, gelten,
    erfolgen.
  5. Absatz 5,Im Zuge der Erhebung der Identitätsdaten mittels e-card System (Paragraphen 31 a, ff ASVG) ist im selben Arbeitsschritt, aber technisch von den Datenflüssen des ELSY (Paragraphen 31 a, ff ASVG) getrennt, auch ein allfälliger Widerspruch gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, zu dokumentieren.
  6. Absatz 6,Die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Absatz 4,) darf für den Zugriff und die Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten zu den in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Zwecken durch
    1. Ziffer eins
      ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, b, d und e und die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, nicht länger als 28 Tage und
    2. Ziffer 2
      ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c, nicht länger als zwei Stunden
    zurückliegen.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 6, kann ein ELGA-Teilnehmer/eine ELGA-Teilnehmerin einem oder mehreren ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, b, c und e in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, mit dessen Zustimmung, eine Frist von bis zu 365 Tagen einräumen.
  8. Absatz 8,Abgesehen von den Fällen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, dürfen Vertretungen von ELGA-Teilnehmer/inne/n im elektronischen Verkehr ausschließlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, E-GovG eingetragen werden, wobei:
    1. Ziffer eins
      an Stelle der Stammzahl ein bPK des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin einzutragen ist sowie
    2. Ziffer 2
      die Berechtigung zum Zugriff auf ELGA gesondert eingetragen werden muss.
  9. Absatz 9,Zehn Jahre nach Kenntnis des Sterbedatums eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin hat der Dachverband die im Patientenindex gespeicherten Daten des/der Verstorbenen automatisch zu löschen.

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40226816

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/111/P18/NOR40226816

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