(3)Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann mittels Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 weitere Anwendungen vorsehen, die die Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 ermöglichen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann mittels Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, weitere Anwendungen vorsehen, die die Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, ermöglichen.