für die Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer europäischen öffentlichen Einrichtung als zentraler Beschaffungsstelle, sofern die europäische öffentliche Einrichtung bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln befolgt hat, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen und sofern gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den in Titel IV der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Rechtsbehelfen vergleichbar sind,für die Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer europäischen öffentlichen Einrichtung als zentraler Beschaffungsstelle, sofern die europäische öffentliche Einrichtung bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln befolgt hat, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen und sofern gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den in Titel römisch vier der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Rechtsbehelfen vergleichbar sind,