Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 § 60

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Nachweis der Befugnis

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins,, dass der Unternehmer nach den Vorschriften seines Herkunftslandes befugt ist, die konkrete Leistung zu erbringen, festzulegen:
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe der Vorschriften des Herkunftslandes des Unternehmers eine Urkunde über die Eintragung im betreffenden in Anhang römisch fünf angeführten Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes oder die Vorlage der betreffenden in Anhang römisch fünf genannten Bescheinigung oder eine eidesstattlichen Erklärung, oder
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Dienstleistungsauftrages die Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Berechtigung oder eine Urkunde betreffend die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat überdies über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß Paragraph 7 n, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraph 7 k, AVRAG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.

Schlagworte

Berufsregister

Im RIS seit

19.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40215339

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/10/P60/NOR40215339

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