Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 § 47

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.03.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang römisch acht angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.
  2. Absatz 2,Die Auftraggeber haben Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls in dem gemäß Paragraph 44, Absatz eins, für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Absatz 2 und von gemäß Absatz eins, elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
  4. Absatz 4,Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.
  5. Absatz 5,Sofern ein Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, in dem gemäß Paragraph 44, Absatz eins, für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.
  6. Absatz 6,Der Auftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, in dem gemäß Paragraph 44, Absatz eins, für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters bzw. der erfolgreichen Bieter, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.

Schlagworte

Bewerbungsfrist

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40180233

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/10/P47/NOR40180233

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