Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 § 31

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

28.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder
    2. Ziffer 2
      Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt oder sich in einem Restrukturierungsverfahren befindet, von einem Restrukturierungsbeauftragten im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.
  2. Absatz 2,Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des Schwellenwertes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, nicht erreicht.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40275252

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/10/P31/NOR40275252

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