Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

Vergabe von Aufträgen

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Sofern der geschätzte Auftragswert den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Schwellenwert nicht erreicht oder übersteigt, können Bau-, Liefer- und prioritäre Dienstleistungsaufträge in einem Verfahren vergeben werden, das den unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Grundsätze sowie des Diskriminierungsverbotes entspricht. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind Aufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Sofern eine Bekanntmachung zur Gewährleistung eines angemessenen Grades von Öffentlichkeit geboten ist, ist diese gemäß Paragraph 47, bekanntzumachen. Eine Bekanntmachung ist jedenfalls bei Aufträgen erforderlich, deren geschätzter Auftragswert 200 000 Euro übersteigt. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann jedoch Abstand genommen werden, wenn eine der in den Paragraphen 25, bzw. 31 Absatz eins, genannten Voraussetzungen vorliegt.
  2. Absatz 2,Für die Vergabe von Aufträgen in einem Verfahren gemäß Absatz eins, gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 3, Ziffer 16,, die Paragraphen 4 bis 17, 18 Absatz eins bis 3 und 5, 19, 35 Absatz eins und 2, 36 und 37, 43, 85, und 115, der 3. und 4. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 3 bis 9,
  3. Absatz 3,Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  4. Absatz 4,Als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers.
  5. Absatz 5,Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 6,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
    2. Ziffer 2
      wenn auf Grund der in Paragraph 25, Ziffer 3, 4 und 13 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde.
  6. Absatz 6,Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und beträgt sieben Tage.
  7. Absatz 7,Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der Auftraggeber hat entweder die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder bekannt zu machen oder unmittelbar den Widerruf zu erklären.
    1. Ziffer eins
      Die Widerrufsentscheidung ist, soweit dies möglich ist, den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen oder im Internet bekannt zu machen. Der Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung und beträgt sieben Tage. Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Auftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen.
    2. Ziffer 2
      Im Fall der unmittelbaren Erklärung des Widerrufes hat der Auftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich und nachweislich von der Widerrufserklärung zu verständigen oder diese im Internet bekannt zu machen.
  8. Absatz 8,Der Auftraggeber hat über jeden vergebenen Auftrag einen Vergabevermerk anzufertigen, aus dem die wesentlichen Vorgänge des Vergabeverfahrens und die dafür ausschlaggebenden Gründe ersichtlich sind. Bei Vergabeverfahren deren geschätzter Auftragswert 200 000 Euro übersteigt, ist ein Vergabevermerk gemäß Paragraph 112, anzufertigen.

Schlagworte

Bauleistungsauftrag, Lieferlleistungsauftrag

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40275256

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/10/P30/NOR40275256

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