(1)Absatz eins,Die Öffentlichkeit ist von der mündlichen Verhandlung gemäß § 316 BVergG 2006 auszuschließen, soweit dies zur Wahrung der nationalen Sicherheit oder dem Schutz klassifizierter Informationen geboten ist. Beteiligte, Parteien oder deren Vertreter sind von der mündlichen Verhandlung gemäß § 316 BVergG 2006 insoweit auszuschließen, als in einem Verfahren vor dem Bundesvergabeamt klassifizierte Informationen betroffen sind und der Beteiligte, die Partei oder deren Vertreter nicht die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist.Die Öffentlichkeit ist von der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 316, BVergG 2006 auszuschließen, soweit dies zur Wahrung der nationalen Sicherheit oder dem Schutz klassifizierter Informationen geboten ist. Beteiligte, Parteien oder deren Vertreter sind von der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 316, BVergG 2006 insoweit auszuschließen, als in einem Verfahren vor dem Bundesvergabeamt klassifizierte Informationen betroffen sind und der Beteiligte, die Partei oder deren Vertreter nicht die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist.