Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 § 112

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

28.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Dokumentationspflichten

Paragraph 112,
  1. Absatz eins,Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag bzw. einen Vermerk über den Widerruf eines Vergabeverfahrens anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
    2. Ziffer 2
      Gegenstand und Wert des Auftrages,
    3. Ziffer 3
      das gewählte Vergabeverfahren,
    4. Ziffer 4
      die Begründung gemäß den Paragraphen 29 und 34 für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls die Gründe, die die über sieben Jahre hinausgehende Laufzeit der Rahmenvereinbarung rechtfertigen,
    6. Ziffer 6
      die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl,
    7. Ziffer 7
      die Namen der nicht zugelassenen Bewerber und die Gründe für ihre Nicht-Zulassung zur Teilnahme, die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für deren Ausschluss, sowie die Namen der Bieter deren Angebote ausgeschieden wurden und die Gründe für das Ausscheiden,
    8. Ziffer 8
      den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil des Auftrages, den der erfolgreiche Bieter an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt oder er weiterzugeben verpflichtet ist,
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrages verzichtet hat.
  2. Absatz 2,Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Absatz eins, oder dessen wesentlicher Inhalt der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Absatz eins, Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.
  4. Absatz 4,Die Erstellung eines Vergabevermerkes gemäß Absatz eins, ist bei Aufträgen, die auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, oder 4 Ziffer eins, vergeben wurden, nicht erforderlich.

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40275287

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/10/P112/NOR40275287

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