Bundesrecht konsolidiert

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VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im § 25 Abs. 3 sechster Satz des Glücksspielgesetzes verfassungswidrig war Art. 1

Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im § 25 Abs. 3 sechster Satz des Glücksspielgesetzes verfassungswidrig war

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 93/2011

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

25.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2011, G 34/10-16, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Oktober 2011, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer römisch eins
    Die Wortfolge “, wobei die Haftung der Spielbankleitung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum“ im 6. Satz des Paragraph 25, Absatz 3, des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005,, war verfassungswidrig.
  2. Ziffer römisch zwei
    Die im Spruchpunkt römisch eins. genannte Wortfolge ist auf die am 22. Juni 2011 bei Gericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“

Im RIS seit

27.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007499

Dokumentnummer

NOR40132317

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/93/A1/NOR40132317

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