Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im § 25 Abs. 3 sechster Satz des Glücksspielgesetzes verfassungswidrig war
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
25.10.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2011, G 34/10-16, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Oktober 2011, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge “, wobei die Haftung der Spielbankleitung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum“ im 6. Satz des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2005, war verfassungswidrig.Die Wortfolge “, wobei die Haftung der Spielbankleitung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum“ im 6. Satz des Paragraph 25, Absatz 3, des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005,, war verfassungswidrig. Die im Spruchpunkt I. genannte Wortfolge ist auf die am 22. Juni 2011 bei Gericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“Die im Spruchpunkt römisch eins. genannte Wortfolge ist auf die am 22. Juni 2011 bei Gericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“
Im RIS seit
27.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Gesetzesnummer
20007499
Dokumentnummer
NOR40132317