Bundesrecht konsolidiert

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Teilzeitnutzungsgesetz 2011 § 8

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

23.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNG 2011

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

4. Abschnitt
Rücktritt vom Vertrag

Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem in Paragraph eins, genannten Vertrag oder von einem auf den Abschluss eines dieser Verträge gerichteten Vorvertrag zurücktreten.
  2. Absatz 2,Die Frist zum Rücktritt beginnt
    1. Ziffer eins
      mit dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder des verbindlichen Vorvertrags oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Tag, an dem der Verbraucher das Dokument über den Vertrag oder den verbindlichen Vorvertrag erhält, sofern dieser nach dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt liegt.
  3. Absatz 3,Hat der Verbraucher nicht nur einen Teilzeitnutzungsvertrag, sondern auch einen Tauschsystemvertrag, der ihm gleichzeitig mit dem Teilzeitnutzungsvertrag angeboten wurde, oder darauf gerichtete Vorverträge abgeschlossen, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Rücktrittsfrist, für deren Berechnung allein der Teilzeitnutzungsvertrag maßgeblich ist.

Im RIS seit

18.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20007145

Dokumentnummer

NOR40126621

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/8/P8/NOR40126621

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