Bundesrecht konsolidiert

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Teilzeitnutzungsgesetz 2011 § 2

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNG 2011

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Teilzeitnutzungsvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das dingliche oder obligatorische Recht einräumt, ein oder mehrere Nutzungsobjekte wiederkehrend für jeweils einen begrenzten Zeitraum zu nutzen, und zwar unabhängig von der für die Rechtseinräumung gewählten Rechtsform, von der Rechtsform des Unternehmers und von den das Nutzungsobjekt betreffenden Rechtsverhältnissen;
    2. Ziffer 2
      „Nutzungsvergünstigungsvertrag“ (in Anhang II: „Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt“) einen Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das Recht einräumt, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ein oder mehrere Nutzungsobjekte in Anspruch zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind;
    3. Ziffer 3
      „Tauschsystemvertrag“ (in Anhang IV: „Tauschvertrag“) einen entgeltlichen Vertrag über den Beitritt des Verbrauchers zu einem Tauschsystem, das es ihm ermöglicht, vorübergehend die sich aus dem Teilzeitnutzungsrecht eines anderen ergebende Nutzungsmöglichkeit auszuüben und im Gegenzug diesem oder anderen Personen die vorübergehende Ausübung der sich aus seinem eigenen Teilzeitnutzungsrecht ergebenden Nutzungsmöglichkeit zu gewähren;
    4. Ziffer 4
      „Vermittlungsvertrag“ (in Anhang III: „Wiederverkaufsvertrag“) einen entgeltlichen Vertrag über die Unterstützung eines Verbrauchers bei der Veräußerung oder dem Erwerb der Rechte, die Gegenstand eines Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrags sind;
    5. Ziffer 5
      „Nutzungsobjekt“ eine zu Wohn- oder Beherbergungszwecken dienende bewegliche oder unbewegliche Sache oder einen Teil derselben;
    6. Ziffer 6
      „akzessorischer Vertrag“ einen Vertrag, durch den ein Verbraucher Anspruch auf Leistungen erhält, die im Zusammenhang mit seinem Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag stehen und die entweder vom Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsunternehmer oder von einem Dritten, der mit diesem wegen solcher Leistungen in vertraglicher Beziehung oder ständiger Geschäftsverbindung steht, zu erbringen sind.
  2. Absatz 2,Bei der Berechnung der Dauer im Sinn von Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind allfällige vertraglich eingeräumte Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die deutschsprachigen Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederkaufs- und Tauschverträgen, Amtsblatt Nummer L 33 vom 3. Februar 2009, Seite 10 (im Folgenden: Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG), sind im Anhang wiedergegeben.

Schlagworte

Reiseleistung, Teilzeitnutzungsvertrag, Wohnzweck, Wiederkaufsvertrag

Im RIS seit

18.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20007145

Dokumentnummer

NOR40126615

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/8/P2/NOR40126615

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