Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 80
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
InvFG 2011
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).
Text
Verbot der Kreditaufnahme und der Kreditgewährung
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank darf auf Rechnung des Fondsvermögens keinen Kredit aufnehmen, außer die Fondsbestimmungen sehen dies vor und es handelt sich um Kredite, die vorübergehend aufgenommen werden und sich auf nicht mehr als 10 vH des Wertes des Fondsvermögens belaufen.
(2)Absatz 2,Der Erwerb von Fremdwährungen im Rahmen eines „Back-to-Back“-Darlehens ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank darf auf Rechnung des Fondsvermögens weder Kredite gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder Garantievertrag eingehen; die §§ 67, 68, 70 bis 74 bleiben davon unberührt.Die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank darf auf Rechnung des Fondsvermögens weder Kredite gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder Garantievertrag eingehen; die Paragraphen 67, 68, 70 bis 74 bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4,Das Verbot gemäß Abs. 3 steht jedoch dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in den §§ 71 oder 73 genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.Das Verbot gemäß Absatz 3, steht jedoch dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in den Paragraphen 71, oder 73 genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.
Anmerkung
EG: Art. 1,
BGBl. I Nr. 77/2011
Schlagworte
Bürgschaftsvertrag
Im RIS seit
04.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Gesetzesnummer
20007389
Dokumentnummer
NOR40130829