Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 80

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).

Text

Verbot der Kreditaufnahme und der Kreditgewährung

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank darf auf Rechnung des Fondsvermögens keinen Kredit aufnehmen, außer die Fondsbestimmungen sehen dies vor und es handelt sich um Kredite, die vorübergehend aufgenommen werden und sich auf nicht mehr als 10 vH des Wertes des Fondsvermögens belaufen.
  2. Absatz 2,Der Erwerb von Fremdwährungen im Rahmen eines „Back-to-Back“-Darlehens ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank darf auf Rechnung des Fondsvermögens weder Kredite gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder Garantievertrag eingehen; die Paragraphen 67, 68, 70 bis 74 bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Das Verbot gemäß Absatz 3, steht jedoch dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in den Paragraphen 71, oder 73 genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Bürgschaftsvertrag

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130829

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P80/NOR40130829

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