Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 6

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konzessionsantrag und Konzessionserteilung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession Folgendes anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Die in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen;
    2. Ziffer 2
      einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in Paragraph 86, Absatz 3, beschriebenen Risiken und die Verfahren und Pläne gemäß den Paragraphen 86 bis 89, sowie Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft eingesetzt werden und Informationen über die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich führen, hervorgehen, einschließlich
      1. Litera a
        einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen;
      2. Litera b
        einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der Verwaltungsgesellschaft;
      3. Litera c
        eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt;
      4. Litera d
        Angaben darüber, wie die Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz und ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe a und Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die Verwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird; und
    3. Ziffer 3
      Informationen über Vereinbarungen zur Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben an Dritte gemäß Paragraph 28, mit zumindest folgenden Angaben:
      1. Litera a
        die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung der Verwaltungsgesellschaft;
      2. Litera b
        für jeden Beauftragten
        1. Sub-Litera, a, a
          die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung,
        2. Sub-Litera, b, b
          das Land, in dem er ansässig ist,
        3. Sub-Litera, c, c
          gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde;
      3. Litera c
        eine ausführliche Beschreibung der von der Verwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für
        1. Sub-Litera, a, a
          die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb der Verwaltungsgesellschaft,
        2. Sub-Litera, b, b
          die Überwachung der übertragenen Tätigkeit;
      4. Litera d
        in Bezug auf jeden OGAW, der von ihr verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt
        1. Sub-Litera, a, a
          eine kurze Beschreibung der übertragenen Portfoliomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt,
        2. Sub-Litera, b, b
          eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt;
      5. Litera e
        eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.
  2. Absatz 2,Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
    1. Ziffer eins
      Das Unternehmen als Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird;
    2. Ziffer 2
      die Aktien der Aktiengesellschaft auf Namen lauten und gemäß der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf;
    3. Ziffer 3
      bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist;
    4. Ziffer 4
      bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen ist, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf;
    5. Ziffer 5
      das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliches hartes Kernkapital (Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die Paragraphen 57, Absatz 5, 39 a und 103 Ziffer 9, Litera b, BWG sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG nicht anwendbar;
    6. Ziffer 6
      mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals oder Stammkapitals mündelsicher angelegt ist;
    7. Ziffer 7
      die Verwaltungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet ist;
    8. Ziffer 8
      die Anforderungen der Artikel 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 eingehalten werden;
    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,)
    1. Ziffer 10
      sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und ausreichend zuverlässig sind und mindestens zwei natürliche Personen als Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen, wobei diese entweder auf Vollzeitbasis bei dieser Verwaltungsgesellschaft beschäftigt oder leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsgremiums der Verwaltungsgesellschaft sind, die sich auf Vollzeitbasis der Führung der Geschäfte dieser Verwaltungsgesellschaft widmen, und in der Union ansässig sind;
    2. Ziffer 11
      angemessene und wirksame Risikomanagement-Grundsätze, Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß Paragraph 86, Absatz 3, vorgesehen sind;
    3. Ziffer 12
      im Falle der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 weiters über ausreichendes Anfangskapital gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2014/65/EU verfügt;
    4. Ziffer 13
      sowie die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 5, Absatz 2, Satz 1 und 3 BWG und Paragraph 160, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes sind auf das Verfahren zur Erteilung der Konzession anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013 Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40279185

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P6/NOR40279185

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