für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft nicht über eine Konzession gemäß § 6 Abs. 2 verfügt, den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des § 36 erfüllt, mittels Vorlage einer Bescheinigung der Herkunftmitgliedstaatsbehörde;für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft nicht über eine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verfügt, den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 36, erfüllt, mittels Vorlage einer Bescheinigung der Herkunftmitgliedstaatsbehörde;