(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt, ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle, in Fällen, in denen die in § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebsstellen wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt bzw. handeln und die OGAW gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen der Abs. 1 und 2 unterliegende Übertragung.Abweichend von Absatz eins und 2 gilt, ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle, in Fällen, in denen die in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebsstellen wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt bzw. handeln und die OGAW gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen der Absatz eins und 2 unterliegende Übertragung.