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Investmentfondsgesetz 2011 § 186

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 186

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

29.07.2013

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Bezugszeitraum:
zu Abs. 2 Z 1 vgl. § 200 Abs. 2 Z 2
zu Abs. 3 vgl. § 200 Abs. 2 Z 1

Text

4. Teil
Steuern

Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen

Paragraph 186,
  1. Absatz einsDie ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Ergibt sich aus den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Verlust, ist dieser mit anderen Einkünften des Fonds auszugleichen. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, hat eine Verrechnung mit Einkünften des Fonds in den Folgejahren, vorrangig mit Einkünften des Fonds im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen.

    Erfolgt eine Ausschüttung, gelten für steuerliche Zwecke zunächst die laufenden und die in den Vorjahren erzielten Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 und danach Beträge, die keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen, als ausgeschüttet.

    1. Absatz 2
      1. Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung im Sinne des Absatz eins, oder werden nicht sämtliche Erträge im Sinne des Absatz eins, ausgeschüttet, gelten mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 58, Absatz 2, erster Satz) sämtliche Erträge aus der Überlassung von Kapital im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes sowie 60 vH des positiven Saldos aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 Einkommensteuergesetz 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gilt der gesamte positive Saldo aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als ausgeschüttet. Werden die als ausgeschüttet geltenden Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.
    2. Ziffer 2
      Die Bemessung und Höhe der Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttung im Sinne des Absatz eins und die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Ziffer eins, sind der Meldestelle gemäß Paragraph 129, Absatz 2, durch einen steuerlichen Vertreter zum Zwecke der Veröffentlichung bekannt zu geben. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist. Lehnt die Meldestelle einen steuerlichen Vertreter wegen Zweifel an der Vergleichbarkeit der Qualifikation ab, entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Der steuerliche Vertreter hat überdies die Aufgliederung der Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge und tatsächlichen Ausschüttung sowie die notwendigen Änderungen der Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, der Meldestelle zu übermitteln. Diese Aufgliederung ist von der Meldestelle in geeigneter Form zu veröffentlichen. Frist, Inhalt und Struktur der Übermittlung, allfällige Korrekturen sowie Art und Weise der Veröffentlichung durch die Meldestelle sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen näher zu regeln. Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz KMG ist sinngemäß anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Erfolgt keine Meldung gemäß Ziffer 2, betreffend der Ausschüttung, ist die Ausschüttung zur Gänze steuerpflichtig. Erfolgt keine Meldung gemäß Ziffer 2, betreffend der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Ziffer eins,, sind diese in Höhe von 90 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10 vH des am Ende des Kalenderjahres festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen. Die auf diese Weise ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge gelten jeweils als zum 31. Dezember eines jeden Jahres zugeflossen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge oder die Steuerfreiheit der tatsächlichen Ausschüttung unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen nachweisen.
    4. Ziffer 4
      Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, ist der Nachweis gemäß Ziffer 3, gegenüber dem Abzugsverpflichteten zu erbringen. Dieser hat, wenn noch keine Realisierung im Sinne des Absatz 3, erfolgt ist, die Kapitalertragsteuer zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, zu korrigieren.
  2. Absatz 3Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines unterliegt der Besteuerung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz und Ausschüttungen, die nicht als Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten, vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988. Bei einer Abspaltung im Sinne des Paragraph 65, sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten der Anteile am abspaltenden Kapitalanlagefonds in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß als Anschaffungskosten der Anteile des abgespaltenen Kapitalanlagefonds anzusetzen, in dem sich die Werte, die in einer Anteilswertberechnung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, eingehen, durch die Abspaltung verschieben. Die Gewährung neuer Anteile aufgrund einer Abspaltung gilt nicht als Tausch. Die Auszahlung des Anteilscheines gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und die Abwicklung gemäß Paragraph 63, gelten als Veräußerung.
  3. Absatz 4Bei Verschmelzungen gemäß Paragraphen 114, bis 127 gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Anschaffungskosten sämtlicher Vermögenswerte des übertragenden Fonds sind vom übernehmenden Fonds fortzuführen, wenn es zu keiner endgültigen Verschiebung stiller Reserven kommt. Ansonsten gelten sämtliche Vermögenswerte des übertragenden Fonds am Verschmelzungsstichtag als zum gemeinen Wert veräußert (Liquidationsfiktion).
    2. Ziffer 2
      Die bis zum Verschmelzungsstichtag auf Grund der Ziffer eins, entstandenen sowie sämtliche anderen ausschüttungsgleichen Erträge (Absatz 2,) des übertragenden Fonds gelten am Verschmelzungsstichtag als zugeflossen und Verlustvorträge im Sinne des Absatz eins, des übertragenden Fonds gehen unter. Die Anschaffungskosten sind gemäß Absatz 3, zweiter Satz zu erhöhen und es ist ein Betrag gemäß Paragraph 58, Absatz 2, erster Satz auszuzahlen.
    3. Ziffer 3
      Der Umtausch von Anteilen auf Grund einer Verschmelzung gilt nicht als Realisierung im Sinne des Absatz 3 und die gemäß Ziffer 2, erhöhten Anschaffungskosten der Anteile des übertragenden Fonds sind als Anschaffungskosten der Anteile des übernehmenden Fonds fortzuführen.
    4. Ziffer 4
      Barauszahlungen (Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 2,) gelten beim Anteilsinhaber als realisierte Wertsteigerungen gemäß Absatz 3, erster Satz.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130935

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