Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 167

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

29.07.2013

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anwendbare Bestimmungen

Paragraph 167,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 36 bis 38 finden auf Andere Sondervermögen Anwendung, soweit in Paragraph 166 und in den Absatz 2 bis 7 dieser Bestimmung nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Die Paragraphen 50 bis 65 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall eines Vertriebes eines Anderen Sondervermögens im Ausland die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Anteilinhaber über die erfolgte Abspaltung zu informieren sind.
  2. Absatz 2,Andere Sondervermögen können in den Fondsbestimmungen vorsehen, dass
    1. Ziffer eins
      die Anteilsausgabe sowie abweichend von Paragraph 55, Absatz 2, die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann;
    2. Ziffer 2
      die Verwaltungsgesellschaft oder Depotbank abweichend von Paragraph 57, Absatz 3, den Ausgabe- und Rücknahmepreis mindestens einmal im Monat veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat jedenfalls auch bei jeder Ausgabe und Rücknahme der Anteile zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines „Anderen Sondervermögens“, das mehrheitlich in Anlagen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 3, veranlagt, kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Die FMA kann nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder deren Herabsetzung anordnen.
  4. Absatz 4,Die für „Andere Sondervermögen“ geltenden Veranlagungs- und Emittentengrenzen sind in den Fondsbestimmungen festzulegen. Der Grundsatz der Risikostreuung gilt auch dann als gewahrt, wenn die für die „Anderen Sondervermögen“ zu erwerbenden Kapitalanlagefonds in nicht unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Kapitalanlagefonds beinhalten und diese anderen Kapitalanlagefonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagen.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft, die „Andere Sondervermögen“ verwalten, müssen den beabsichtigten Veranlagungen entsprechend qualifiziert sein.
  6. Absatz 6,Der Prospekt gemäß Paragraph 131 und das Kundeninformationsdokument gemäß Paragraph 134, haben einen besonderen Hinweis auf besondere Bewertungs- und Rückzahlungsmodalitäten gemäß Absatz 2, zu enthalten. Bei Anderen Sondervermögen, die zu mehr als 10 vH in Veranlagungen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 3, anlegen, haben das Kundeninformationsdokument und der Prospekt diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der Warnhinweis bedarf der Bewilligung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von Anderen Sondervermögen muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt werden.
  7. Absatz 7,Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird, durch ein Anderes Sondervermögen begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im Inland (Paragraph 129, Absatz eins,, Paragraph 140 und Paragraph 175, Absatz eins,).
  8. Absatz 8,„Andere Sondervermögen“ sind von der FMA gemäß den Paragraphen 143 bis 154 zu beaufsichtigen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Ausgabepreis, Veranlagungsgrenze, Bewertungsmodalität

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130916

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