Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 129

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).

Text

Angebot von Anteilen

Paragraph 129,
  1. Absatz eins,Ein Angebot von Anteilen an OGAW darf – abgesehen von den Bestimmungen des 5. Abschnittes - im Inland nur erfolgen, wenn der OGAW gemäß Paragraph 50, von der FMA bewilligt wurde, spätestens einen Arbeitstag vor dem Angebot das KID gemäß Paragraph 138, verfügbar ist und der Prospekt gemäß Paragraph 136, Absatz 4, veröffentlicht wurde.
  2. Absatz 2,Sowohl der von der Verwaltungsgesellschaft unterfertigte Prospekt samt Fondsbestimmungen sowie dessen Änderungen (Paragraph 131, Absatz 6,) als auch das KID in aktueller Fassung und etwaige Übersetzungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung des Prospektes vorliegen. Die FMA kann nach Anhörung der Meldestelle mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich die näheren Erfordernisse einer elektronischen Hinterlegung dieser Unterlagen festlegen und mittels Verordnung auch die Übermittlung ausschließlich in elektronischer Form vorschreiben. Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins und 2 KMG gilt mit der Maßgabe, dass die Verwahrungsfrist für die Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des OGAW zu berechnen ist und dass die Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, KMG nur bei besonderem Anlass auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen, der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank besteht.
  3. Absatz 3,Sofern in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind diese unwirksam.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130878

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