Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 126

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).

Text

Auswirkungen der Verschmelzung

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Eine gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, Litera a, (Bruttoverschmelzung durch Aufnahme) durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:
    1. Ziffer eins
      Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;
    2. Ziffer 2
      die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des übernehmenden OGAW, und sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 vH des Nettovermögensbestandes ihrer Anteile an dem übertragenden OGAW, und
    3. Ziffer 3
      die Bewilligung des übertragenden OGAW erlischt mit Inkrafttreten der Verschmelzung.
  2. Absatz 2,Eine gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, Litera b, (Bruttoverschmelzung durch Neubildung) durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:
    1. Ziffer eins
      Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den neu gegründeten übernehmenden OGAW übertragen;
    2. Ziffer 2
      die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des neu gebildeten übernehmenden OGAW, und sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 vH des Nettovermögensbestandes ihrer Anteile an dem übertragenden OGAW, und
    3. Ziffer 3
      die Bewilligung des übertragenden OGAW erlischt mit Inkrafttreten der Verschmelzung.
  3. Absatz 3,Eine gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, Litera c, (Nettoverschmelzung) durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:
    1. Ziffer eins
      Die Nettovermögenswerte des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW übertragen;
    2. Ziffer 2
      die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des übernehmenden OGAW, und
    3. Ziffer 3
      die Bewilligung des übertragenden OGAW erlischt erst, wenn alle Verbindlichkeiten getilgt sind.
  4. Absatz 4,Die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW hat der Verwahrstelle des übernehmenden OGAW zu bestätigen, dass die Übertragung der Vermögenswerte und im Falle des Absatz eins, oder 2 der Verbindlichkeiten abgeschlossen ist.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach dem Kartellgesetz 2005 – KartG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139 aus 2004, über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) bleiben unberührt.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130875

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