1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz legt Bedingungen fest, zu denen OGAW (§ 2) in Österreich aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen. Weiters wird festgelegt, zu welchen Bedingungen Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds und Spezialfonds in Österreich unter Bedachtnahme auf § 48 Abs. 3 und 4 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen. Dieses Bundesgesetz legt Bedingungen fest, zu denen OGAW (Paragraph 2,) in Österreich aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen. Weiters wird festgelegt, zu welchen Bedingungen Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds und Spezialfonds in Österreich unter Bedachtnahme auf Paragraph 48, Absatz 3 und 4 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen.