Bundesrecht konsolidiert

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Ökostromgesetz 2012 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Berichte

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Die E-Control hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Nationalrat jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind und welche Auswirkungen das für die Endverbraucher hat. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Stromverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Maßnahmenoptionen zur Reduktion des Stromverbrauchs anzuführen. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Photovoltaik, Geothermie, Windkraft, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas beinhalten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 4, erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich bis spätestens Ende März des Folgejahres den Bearbeitungsstand von Genehmigungsanträgen für die Errichtung, Erweiterung oder Anpassung von Wasserkraftanlagen zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Energiebeirat jährlich umfassend über ihre Tätigkeit zu berichten.

Schlagworte

Wellenenergie

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130626

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/75/P52/NOR40130626

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