Bundesrecht konsolidiert

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Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz § 9

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Entscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;
    3. Ziffer 3
      Beschluss über Berichte;
    4. Ziffer 4
      Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
    5. Ziffer 5
      Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;
    6. Ziffer 6
      Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;
    7. Ziffer 7
      Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;
    8. Ziffer 8
      Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;
    9. Ziffer 9
      Aufsicht über die Geschäftsstelle;
    Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)
    1. Ziffer 11
      Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. Paragraph 14, Absatz eins und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;
    2. Ziffer 12
      Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
    3. Ziffer 13
      Aufgaben gemäß FHG und PrivHG;
    4. Ziffer 14
      Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;
    5. Ziffer 15
      Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen;
    6. Ziffer 16
      Entscheidung Überprüfungsverfahren Lehrgänge zur Weiterbildung.
  2. Absatz 2,Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  3. Absatz 3,Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40237357

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/74/P9/NOR40237357

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